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Corona
Gericht kippt 2G-Regel in Bayern: Dürfen Ungeimpfte wieder in den Einzelhandel?
von bt-Redaktion
Die 2G-Regel für den Einzelhandel wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch, 19. Januar 2022, gekippt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom Mittwoch, 19. Januar 2022, die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene (2G) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Damit gibt das Gericht einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern statt, wie es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs heißt. Die Frau hatte sich in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt gesehen.
2G-Regel im Einzelhandel in Bayern gekippt
Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, wobei das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine – allerdings ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Beispielen (darunter etwa Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) konkretisiert wird. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung, wie aus der Mitteilung weiter hervorgeht.
Der BayVGH hat dem Antrag stattgegeben. Während in vorangegangenen Verfahren die Anträge bereits unzulässig waren, weil die jeweiligen Antragsteller (Inhaber von Spielwaren- oder Bekleidungsgeschäften) ohnehin unter die Ausnahmeregelung fielen, hat der Senat den vorliegenden Eilantrag als zulässig angesehen und in der Sache über die angegriffene Norm entschieden, heißt es in der Mitteilung.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: 2G in Bayern nicht rechtens
Nach Auffassung des Senats dürfte eine 2G-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein, heißt es in der Mitteilung weiter. Das Infektionsschutzgesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen – wie hier für die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ – mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe, wie aus der Mitteilung des BayVGH hervrgeht.
Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung laut Gericht nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sogenannten „Mischsortimentern“ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Laden- geschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden.